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§ 1 Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 5 Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 6 Provisionspflicht
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung der Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Der Provisionsanspruch ist in Höhe der im Exposé genannten Sätze zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe am Tag des wirksamen Vertragsschlusses fällig und innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Im Fall des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten.
§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Weicht der tatsächlich geschlossene Vertrag inhaltlich von dem Gegenstand des Exposés ab, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche Provision bestehen. Der Provisionsanspruch ist auch dann entstanden und fällig, wenn der Vertragsabschluss mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Auftraggeber in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht. Ein nachfolgender Vertrag liegt vor, wenn unter Erweiterung oder Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes ein geänderter oder neuer Vertrag zustande kommt. Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages einen nachfolgenden Vertrag ab, so ist er zur Zahlung einer Differenzprovision verpflichtet, wenn der Inhalt des nachfolgenden Vertrages ebenfalls Teil des ursprünglichen Auftrages war und vom Makler ebenfalls angeboten wurde. Die Differenzprovision errechnet sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des ursprünglichen Vertrages und der vereinbarten Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des nachfolgenden Vertrages.
§ 8 Vorkenntnis
Der Auftraggeber hat für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so hat der Empfänger dem Makler im Wege des Schadensersatzes die in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Empfänger ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
§ 9 Vertragsschluss und Vertragsverhandlung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Verhandlungen mit dem von uns nachgewiesenen Vertragspartner als ursächlich wirkenden Makler zu nennen. Der Auftraggeber hat unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wann und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsschluss. Der Makler hat ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Hauptvertrages und der getroffenen Nebenvereinbarungen.
§ 10 Vollständigkeit der Vereinbarungen
Der Empfänger bestätigt, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus nicht getroffen wurden.
§ 11 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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